2015: Einleitung von Abwässern der Firma Honeywell in die Leine

Einwendungen des BUND gegen die Neuerteilung einer gehobenen Erlaubnis gemäß § 15 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i. V. m. §§ 8 ff WHG und § 2 Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung (IZÜV) für  Honeywell Specialty Chemicals Seelze GmbH, Wunstorfer Straße 40, 30926 Seelze:

Vorerst möchten wir hervorheben, dass wir den Umfang der Gutachten und Untersuchungen, die zur Stützung des Antrags vorgelegt wurden als außerordentlich informativ betrachten. Ihr Ausmaß in einem wasserrechtlichen Verfahren ist beispielhaft. Insbesondere sind die Untersuchungen zur ökologischen Situation der Leine in dem Bereich von Hannover abwärts bis Gümmerwald  auch für andere Beurteilungen von hohem Wert.

Wir halten dieses Verfahren, wo aus einer stark befahrenen Schifffahrtsstraße, die den Zugang zu internationalen Häfen herstellt, Wasser entnommen und in ein heimisches Fließgewässer eingetragen wird, aus folgendem Grund nicht für akzeptabel: Auf diese Art kann die heimische Gewässerfauna derart verändert und gestört werden, dass sie entsprechend der FFH-Richtlinie erheblich beeinträchtigt wird. Da die Leine als FFH-Gebiet ausgewiesen ist, ist dieses zu verhindern. Wir fordern daher Maßnahmen, die die Leine vor weiteren unkontrollierten Zutritt von Neozoen schützt. Mehr entnehmen Sie unserer ausführlichen Stellungnahme: Hier zum Download.

 

 



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