BUND Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland


Grünlandumbruch in Landschaftsschutzgebieten / LSG Obere Wietze

Zur Überarbeitung der Schutzverordnung für das Landschaftsschutzgebiet (LSG) "Obere Wietze" (LSG-H 11) hat er BUND eine Stellungnahme geschrieben. Es handelt sich um das Gebiet zwischen Isernhagen-Süd, Isernhagen NB, KB und FB, Neu- und Altwarmbüchen und der A2. Die Region Hannover erneuert zur Zeit begrüßenswerterweise in einem enormen Kraftakt etwa 30 LSG-Verordnungen. Dabei hat der behördliche und ehrenamtliche Naturschutz natürlich ein großes Interesse daran, dass die Verordnungen auch tatsächlich auf lange Sicht einen wirksamen Schutz bieten. Wir begleiten diese Verfahren deshalb relativ intensiv.

In dieser Stellungnahme haben wir uns besonders mit der Frage des Grünlandumbruchverbots befasst (S. 3 - 12). Die Position der Regionsverwaltung ist hier, dass die Umwandlung von Wiesen und Weiden in Ackerland in einer LSG-Verordnung nicht pauschal verboten werden darf. Es sei nur möglich, Grünland auf Standorten zu schützen, auf denen Grünlandumbruch der „guten fachlichen Praxis“ widerspricht, das heißt auf erosionsgefährdeten Hängen, in Über­schwem­mungsgebieten, auf Standorten mit hohem Grundwasserstand sowie auf Moor­stand­orten (§ 5 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG). Ein weiter gehender Schutz widerspricht nach Ansicht der Regionsverwaltung der Rechtsprechung, insbesondere einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Lüneburg aus dem Jahr 1982.

Unseres Erachtens ist es dagegen möglich und auch geboten, in Landschaftsschutzgebieten wie dem LSG „Obere Wietze“ den (weiteren) Umbruch von Dauergrünland vollständig zu verbieten. Nachfolgend eine Zusammenfassung unserer Argumente:

Der Umbruch von Dauergrünland bzw. jede Umwandlung in eine andere Nutzungsart müsste daher im LSG „Obere Wietze“ (und in den meisten anderen LSG-Verordnungen der Region) generell verboten werden. Solche Handlungen würden hier regelmäßig den Gebietscharakter verändern und dem besonderen Schutzzweck widersprechen. Es würde deshalb auch kein Erlaubnisvorbehalt genügen, weil der Verordnungsgeber mit einem Erlaubnisvorbehalt deutlich macht, dass der Grünlandumbruch in bestimmten Fällen typischerweise (nicht nur ausnahmsweise) zugelassen werden soll. Die Dauergrünlandflächen sollten vollständig in der Verordnungskarte dargestellt werden.

Neben dem Thema Grünlandschutz befasst sich die Stellungnahme noch mit weiteren Aspekten des Schutzverfahrens, die ähnlich auch schon in anderen Stellungnahmen angesprochen wurden (unter anderem Auflagen für die Forstwirtschaft, Konkretisierung der Verbote durch Beispiele, Verhältnis zwischen Verboten und Erlaubnisvorbehalten, Freistellung der guten fachlichen Praxis).

Die vollständige Stellungnahme kann hier heruntergeladen werden.



Quelle: http://archiv-hannover.bund.net/themen_und_projekte/stellungnahmen/landschaftsschutzgebiete_neuausweisungen_und_ueberarbeitungen/landschaftsschutzgebiet_obere_wietze/