Landschaftsschutzgebiet Calenberger Börde II

Zur Neuaufstellung einer Landschaftsschutzgebiets-Verordnung (LSG-Verordnung) für die Calenberger Börde im weiteren Umfeld um Benther Berg und Gehrdener Berg haben der BUND und der Naturschutzbund Deutschland (NABU) gemeinsam eine Stellungnahme verfasst und gleichzeitig an die Region Hannover gesandt. Aus unserer Sicht hat dieses Verfahren eine hohe Bedeutung; zum einen wegen sehr kritischer Punkte in dem Verordnungsentwurf selbst und zum anderen, weil der Verordnungsentwurf möglicherweise exemplarisch für eine Reihe weiterer LSG-Verordnungen steht, die derzeit überarbeitet werden.

Unsere Hauptkritikpunkte sind:

- Neben sehr zu begrüßenden Gebietserweiterungen soll ein großer Kernbereich des LSG gelöscht werden. Dies steht im klaren Widerspruch zu Schutzzielen der Verordnung und Zielen der Raumordnung. Auch mehrere weitere Löschungen bzw. Abgrenzungen sehen wir kritisch.

- Die europarechtlichen Anforderungen an den Schutz des nach der Flora-Fauna-Habitat-Richtinie geschützten Gebietes (FFH-Gebietes) „Großes Holz“ wären durch die geplante Verordnung in keiner Weise erfüllt. Das wird schon daran deutlich, dass der Verordnungsentwurf mit den konkreten Regelungen für die forstliche Nutzung ausdrücklich einen Zustand angestrebt, der eine erhebliche Verschlechterung gegenüber dem Status quo bedeutet. Die Vorgaben des Bundesamtes für Naturschutz und des Niedersächsischen Landesbetriebes für Wasserwirtschaft, Küstenschutz und Naturschutz setzen für Lebensräume in FFH-Gebieten eine dreistufige Bewertung fest. Während der im Großen Holz vorherrschende FFH-Lebensraumtyp „Feuchter Eichen- und Hainbuchen-Mischwald“ bei der Gebietsmeldung an die EU-Kommission der höchsten Wertstufe (A) zugeordnet war, verlangt der Verordnungsentwurf nur die Einhaltung der Kriterien der Wertstufe B. Dies widerspricht aber einer zentralen Vorschrift der FFH-Richtinie, dem Verschlechterungsverbot für FFH-Gebiete. Eine Vielzahl von wesentlichen Gefährdungen sind im Schutzregime des Verordnungsentwurfs außerdem unberücksichtigt geblieben. Die im Verordnungsentwurf enthaltenen Verbote zur Sicherung der Schutzziele für das FFH-Gebiet sind teilweise wenig zielführend und nicht hinreichend bestimmt. Außerdem sind die Niedersächsischen Landesforsten als Hauptadressat der Verbote im FFH-Gebiet von diesen Verboten faktisch freigestellt. Nach unserer Meinung wäre für diesen Wald im Übrigen ein NSG die geeignetere Schutzkategorie gewesen.

Die Kritikpunkte zu den Auflagen im FFH-Gebiet Großes Holz betreffen auch ausnahmslos die im Verfahren befindliche LSG-Verordnung "Lohnder - Almhorster Wald".

- Die Erlaubnisvorbehalte für landwirtschaftliche Bauten im Außenbereich sowie für immissionsrechtlich genehmigungsbedürftige Stallungen eröffnen u.a. die Möglichkeit, Massentierhaltung unterhalb und oberhalb der Schwellen der 4. Bundesimmissionsschutzverordnung im Schutzgebiet zu verwirklichen, und zwar nicht nur für landwirtschaftliche Betriebe, sondern sogar für gewerbliche, nichtlandwirtschaftliche Tierhaltungsbetriebe. Unseres Erachtens beinhaltet das Schutzziel aber im Kern, dass die freie Landschaft vor der Errichtung neuer Bauten im Außenbereich, von bestimmten angepassten Ausnahmen abgesehen, geschützt werden sollte. Die Streichung der beiden Erlaubnisvorbehalte ist deshalb sowohl geboten als auch rechtlich möglich.

- Obwohl der Grünlandschutz mit Recht in den Schutzzielen enthalten ist, sind unverständlicherweise außerhalb des hannoverschen Stadtgebietes keinerlei entsprechende Schutzregelungen in der Verordnung enthalten.

Aus unserer Sicht sollte aus diesen Gründen (und weiteren Gründen, die der Stellungnahme entnommen werden können) der Verordnungsentwurf überarbeitet werden.

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