BUND Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland


Planungsschritte für eine Solaranlage mit Bürgerbeteiligung

1. Standort der Anlage

Als erster Planungsschritt ist die Wahl einer geeigneten Dachfläche. Dabei muss die Ausrichtung nach Süden, eine geeignete Neigung (ca. 30 bis 40°), auf vorhandene Verschattung und die maximale Größe der Fläche geachtet werden. Ist die Dachfläche nicht im eigenen Besitz, muss die Dachmiete vertragliche geregelt werden.

2. Geplante Größe der Anlage

Bei der Festlegung auf eine maximale Größe der Anlage ist die spätere Nutzung des Sonnenstroms zu beachten. Soll die Anlage den Strom in das öffentliche Netz einspeisen, oder soll der Strom im eigenen Gebäude benutzt werden? In ersten Fall wird jede eingespeiste kWh von dem Netzbetreiber vergütet. Die Preise dafür sind im „Erneuerbaren Energien Gesetz“ (EEG) geregelt. Interessant sind hier Anlagen die kleiner als 30 kWp an Leistung erzeugen können. Bei größeren Anlagen ist die Vergütung wesentlich geringer. Soll der Sonnenstrom selbst genutzt werden, ist die Größe der Anlage an den Bedarf des Gebäudes zu koppeln.

3. Art und Nutzung der Anlage

4. Betreibermodell / rechtliche Voraussetzungen

Betreibt man als Privatperson eine Photovoltaikanlage, so müssen die Einnahmen mit der Einkommensteuer verrechnet werden. Die Investitionskosten können dagegen gerechnet werden. Eine Umsatzsteuerpflicht besteht erst ab 16.620 €

5. Steuerliche Betrachtung

Bei der Errichtung und dem Betrieb einer Solaranlage sollte sich der Anlagenbetreiber mit der Umsatz-, Einkommens- und Gewerbesteuer beschäftigen. Diese drei Steuern stehen jedoch miteinander nicht in Verbindung, sie sind voneinander losgelöst zu betrachten.

5.1 Umsatzsteuer

In der Regel wollen Betreiber von Photovoltaikanlagen umsatzsteuerpflichtig werden, um insbesondere die beim Kauf der Anlage gezahlte Umsatzsteuer vom Finanzamt zurück erstattet zu bekommen. Hierdurch verringern sich die Anschaffungskosten (bei gleichen Einnahmen), denn in diesem Fall wird der Vertrag mit dem Energieversorgungsunternehmen als gewerblicher Stromlieferungsvertrag geschlossen. Der Energieversorger zahlt dann zusätzlich zur Einspeisevergütung 19 % Umsatzsteuer. Der Anlagenbetreiber führt die Umsatzsteuer wiederum an das Finanzamt ab.

Für den Vorsteuerabzug (Rückvergütung der für die Photovoltaikanlage gezahlten Mehrwertsteuer durch das Finanzamt) sind die Herstellungs- bzw. Anschaffungskosten der Anlage maßgebend. Hierzu gehören die belegmäßig nachgewiesenen Aufwendungen im direkten Bereich der Anlage (z.B. Anschaffungskosten, Transportkosten, Installationskosten, Abnahmekosten, Kosten für Dacheindeckungen), nicht jedoch Eigenleistungen (§ 14 UStG). Wenn die Anlage im Rahmen eines Neubaus errichtet wird, empfiehlt sich eine gesonderte Rechnungsstellung für die Bauteile der PV-Anlage. Von diesen Aufwendungen erstattet das Finanzamt die Mehrwertsteuer als Vorsteuer zurück. Die Vorsteuer wird nach Inbetriebnahme der Anlage aufgrund von Umsatzsteuervoranmeldungen ausgezahlt oder verrechnet, sofern die Steuerkonten der Betreffenden ausgeglichen sind. Voraussetzung für die Rückerstattung ist allerdings, dass eine Unternehmereigenschaft des Anlagenbetreibers vorliegt. Nach der Umsatzsteuerrichtlinie 2000 Nr. 24 liegt diese vor, wenn elektrischer Strom an einen Dritten verkauft wird. Dies ist bei netzgekoppelten Anlagen gegeben die den erzeugten Strom ins öffentliche Netz einspeisen und diese Stromeinspeisung vom Energieversorgungsunternehmen nach dem EEG vergütet wird (Einnahmeerzielungsabsicht).

5.2 Einkommensteuer

Einkommensteuer zahlen Privatpersonen, die Einkünfte erzielen, welche unter das Einkommensteuergesetz fallen. Juristische Personen zahlen Körperschaftssteuer.

Durch den Betrieb einer Photovoltaikanlage werden Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit erzielt (§ 15 EStG), die in der Einkommensteuererklärung anzugeben sind. Aus der Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben wird der Gewinn ermittelt. Die Vorsteuer stellt im Regelfall zum Zeitpunkt der Zahlung Betriebsausgaben und zum Zeitpunkt der Rückerstattung Betriebseinnahmen dar.

Die Abschreibung der Herstellungs-/Anschaffungskosten, auch Absetzung für Abnutzung (AfA) genannt, für Photovoltaikanlagen wird laut AfA-Tabelle der Finanzbehörden auf 20 Jahre verteilt. Wahlweise ist eine lineare oder degressive Abschreibung möglich. Bei einer linearen Abschreibung ergeben sich über die Nutzungsdauer gleich hohe Abschreibungsraten. Die degressive Abschreibung berücksichtigt zum Beispiel eine höhere Abnutzung und Wertminderung in den Anfangsjahren, durch höhere Abschreibungen zu Beginn der Nutzungsdauer die im Zeitverlauf niedriger werden.

Die Einkommensteuer richtet sich nach den persönlichen Einkommensverhältnissen des oder der Betreiber. Werden die Einnahmen aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage im Sinne des Einkommensteuergesetzes angesehen, wird der Gewinn, als Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit, mit den anderen Einkommensarten zusammengezählt und besteuert. Entsteht ein Verlust, mindert dies das gesamte persönliche Einkommen und somit die Einkommensteuer.

Aus steuerrechtlicher Sicht ist der Betrieb einer Photovoltaikanlage jedoch als Gewerbe anzusehen.

5.3 Gewerbesteuer

Die Gewerbesteuer ist für die meisten Betreiber von Solaranlagen nicht relevant. Sie ist erst fällig, wenn der Gewinn aus einer gewerblichen Tätigkeit mehr als 24.500 € pro Jahr beträgt. Dies ist bei der Größenordnung von Photovoltaikanlagen an Wohngebäuden im Regelfall nicht gegeben.

6. Finanzierung

KFW-Kredit

Zusätzlich können Sie mit dem KfW-Programm „Solarstrom Erzeugen“ die Anlage günstig finanzieren. Weitere Details unter www.kfw-foerderbank.de [extern]

7. Akquise der potentiellen Anteilseigner

Soll die Anlage von einer größeren Anzahl von Anteilseigener betreiben werden, müssen diese erst einmal gefunden werden. Soll der Kreis der potentiellen Betreiber weiter als der des Freundes bzw. Bekanntenkreis gehen, so ist gutes Informationsmaterial wichtig. Der Standort, die Größe, das Betreibermodell und die Finanzierung müssen erläutert sein.
Ansprechpartner sind die lokalen Zeitungen und Zeitschriften, die regionalen Fernsehsender. Aber auch das verteilen von Info-Flyern und die Mund-zu-Mund Propaganda helfen. Sinnvoll ist auch der Kontakt zu Stadträten und kommunalen Verwaltungen.

8. Auswahl des Installateurs

Wie bei jeder Auftragsvergabe an einen Handwerksbetrieb sollte die Qualität der Firma hinterfragt werden. In der Regel sind Betriebe mit einer längeren Erfahrung beim Bau von Anlagen aus dem Bereich der Erneuerbaren Energien zu empfehlen. Inzwischen gibt es viele Fachbetriebe auf diesem Sektor, so dass die Qualität und die Preise gut verglichen werden können. Natürlich ist die Auswahl auch abhängig von der regionalen Lage.

9. Ist eine Visualisierung geplant?

Eine Visualisierungsanlage dient dazu die Daten über den Ertrag einer Photovoltaikanlage sichtbar zu machen. Sie dient damit zur Umweltbildung, da Passanten so über die Existenz und den Nutzen einer PV-Anlage informiert werden. So kann das Interesse am Sonnenstrom weiter in die Öffentlichkeit transportiert werden.

Aus diesem Grund werden Visualisierungsanlagen auch weiterhin von Umweltstiftungen oder Umweltfonds bezuschusst. In Hannover kann hier ein Zuschuss bei proKlima www.proklima-hannover.de beantragt werden.

10. Aufgaben des Betreibers

Quelle: http://archiv-hannover.bund.net/themen_und_projekte/klimaschutz_und_energiewende/solarstrom_buergersolaranlagen/planungsschritte_fuer_eine_buergersolaranlage/