1. Standort der Anlage
Als erster Planungsschritt ist die Wahl einer geeigneten Dachfläche. Dabei muss die Ausrichtung nach Süden, eine geeignete Neigung (ca. 30 bis 40°), auf vorhandene Verschattung und die maximale Größe der Fläche geachtet werden. Ist die Dachfläche nicht im eigenen Besitz, muss die Dachmiete vertragliche geregelt werden.
2. Geplante Größe der Anlage
Bei der Festlegung auf eine maximale Größe der Anlage ist die spätere Nutzung des Sonnenstroms zu beachten. Soll die Anlage den Strom in das öffentliche Netz einspeisen, oder soll der Strom im eigenen Gebäude benutzt werden? In ersten Fall wird jede eingespeiste kWh von dem Netzbetreiber vergütet. Die Preise dafür sind im „Erneuerbaren Energien Gesetz“ (EEG) geregelt. Interessant sind hier Anlagen die kleiner als 30 kWp an Leistung erzeugen können. Bei größeren Anlagen ist die Vergütung wesentlich geringer. Soll der Sonnenstrom selbst genutzt werden, ist die Größe der Anlage an den Bedarf des Gebäudes zu koppeln.
3. Art und Nutzung der Anlage
- Inselanlage:
Solarstromanlagen, die nicht mit dem öffentlichen Stromnetz verbunden sind, sondern den erzeugten Solarstrom in Akkumulatoren (Akkus) speichern, werden Inselanlagen genannt. Der Solarstrom wird für den Verbrauch direkt als Gleichstrom gespeichert oder er wird zuvor über einen Wechselrichter in Wechselstrom umgewandelt. Inselanlagen werden meist dann eingesetzt, wenn kein öffentliches Stromnetz vorhanden ist, beziehungsweise eine Anbindung zu höheren oder vergleichbaren Kosten führen würde, wie etwa in Gartenlauben und abgelegenen Gebäuden (zum Beispiel Almhütten). Auch solarversorgte Autobahnbeleuchtungen, Baustellenleuchten, Parkuhren, Taschenrechner etc. sind Inselsysteme
- Netzgekoppelte Anlage:
Eine Photovoltaikanlage, die den erzeugten Strom in das öffentliche Stromnetz einspeist, heißt Netz gekoppelt.
Im Gegensatz zur Inselanlage benötigt dieses System keine Batterien, um den Strom zu speichern.
4. Betreibermodell / rechtliche Voraussetzungen
Betreibt man als Privatperson eine Photovoltaikanlage, so müssen die Einnahmen mit der Einkommensteuer verrechnet werden. Die Investitionskosten können dagegen gerechnet werden. Eine Umsatzsteuerpflicht besteht erst ab 16.620 €
- Mehrere Personen
Wenn mehrere Personen eine Photovoltaik-Anlage betreiben wollen, muss nach der jeweils günstigsten Rechtsform gesucht werden. Rechtliches wie Haftung und Finanzielles wie Steuern müssen geklärt werden. Eine pauschale Variante gibt es nicht.
5. Steuerliche Betrachtung
Bei der Errichtung und dem Betrieb einer Solaranlage sollte sich der Anlagenbetreiber mit der Umsatz-, Einkommens- und Gewerbesteuer beschäftigen. Diese drei Steuern stehen jedoch miteinander nicht in Verbindung, sie sind voneinander losgelöst zu betrachten.
5.1 Umsatzsteuer
In der Regel wollen Betreiber von Photovoltaikanlagen umsatzsteuerpflichtig werden, um insbesondere die beim Kauf der Anlage gezahlte Umsatzsteuer vom Finanzamt zurück erstattet zu bekommen. Hierdurch verringern sich die Anschaffungskosten (bei gleichen Einnahmen), denn in diesem Fall wird der Vertrag mit dem Energieversorgungsunternehmen als gewerblicher Stromlieferungsvertrag geschlossen. Der Energieversorger zahlt dann zusätzlich zur Einspeisevergütung 19 % Umsatzsteuer. Der Anlagenbetreiber führt die Umsatzsteuer wiederum an das Finanzamt ab.
Für den Vorsteuerabzug (Rückvergütung der für die Photovoltaikanlage gezahlten Mehrwertsteuer durch das Finanzamt) sind die Herstellungs- bzw. Anschaffungskosten der Anlage maßgebend. Hierzu gehören die belegmäßig nachgewiesenen Aufwendungen im direkten Bereich der Anlage (z.B. Anschaffungskosten, Transportkosten, Installationskosten, Abnahmekosten, Kosten für Dacheindeckungen), nicht jedoch Eigenleistungen (§ 14 UStG). Wenn die Anlage im Rahmen eines Neubaus errichtet wird, empfiehlt sich eine gesonderte Rechnungsstellung für die Bauteile der PV-Anlage. Von diesen Aufwendungen erstattet das Finanzamt die Mehrwertsteuer als Vorsteuer zurück. Die Vorsteuer wird nach Inbetriebnahme der Anlage aufgrund von Umsatzsteuervoranmeldungen ausgezahlt oder verrechnet, sofern die Steuerkonten der Betreffenden ausgeglichen sind. Voraussetzung für die Rückerstattung ist allerdings, dass eine Unternehmereigenschaft des Anlagenbetreibers vorliegt. Nach der Umsatzsteuerrichtlinie 2000 Nr. 24 liegt diese vor, wenn elektrischer Strom an einen Dritten verkauft wird. Dies ist bei netzgekoppelten Anlagen gegeben die den erzeugten Strom ins öffentliche Netz einspeisen und diese Stromeinspeisung vom Energieversorgungsunternehmen nach dem EEG vergütet wird (Einnahmeerzielungsabsicht).
5.2 Einkommensteuer
Einkommensteuer zahlen Privatpersonen, die Einkünfte erzielen, welche unter das Einkommensteuergesetz fallen. Juristische Personen zahlen Körperschaftssteuer.
Durch den Betrieb einer Photovoltaikanlage werden Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit erzielt (§ 15 EStG), die in der Einkommensteuererklärung anzugeben sind. Aus der Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben wird der Gewinn ermittelt. Die Vorsteuer stellt im Regelfall zum Zeitpunkt der Zahlung Betriebsausgaben und zum Zeitpunkt der Rückerstattung Betriebseinnahmen dar.
Die Abschreibung der Herstellungs-/Anschaffungskosten, auch Absetzung für Abnutzung (AfA) genannt, für Photovoltaikanlagen wird laut AfA-Tabelle der Finanzbehörden auf 20 Jahre verteilt. Wahlweise ist eine lineare oder degressive Abschreibung möglich. Bei einer linearen Abschreibung ergeben sich über die Nutzungsdauer gleich hohe Abschreibungsraten. Die degressive Abschreibung berücksichtigt zum Beispiel eine höhere Abnutzung und Wertminderung in den Anfangsjahren, durch höhere Abschreibungen zu Beginn der Nutzungsdauer die im Zeitverlauf niedriger werden.
Die Einkommensteuer richtet sich nach den persönlichen Einkommensverhältnissen des oder der Betreiber. Werden die Einnahmen aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage im Sinne des Einkommensteuergesetzes angesehen, wird der Gewinn, als Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit, mit den anderen Einkommensarten zusammengezählt und besteuert. Entsteht ein Verlust, mindert dies das gesamte persönliche Einkommen und somit die Einkommensteuer.
Aus steuerrechtlicher Sicht ist der Betrieb einer Photovoltaikanlage jedoch als Gewerbe anzusehen.
5.3 Gewerbesteuer
Die Gewerbesteuer ist für die meisten Betreiber von Solaranlagen nicht relevant. Sie ist erst fällig, wenn der Gewinn aus einer gewerblichen Tätigkeit mehr als 24.500 € pro Jahr beträgt. Dies ist bei der Größenordnung von Photovoltaikanlagen an Wohngebäuden im Regelfall nicht gegeben.
6. Finanzierung
- Sonnenstrom-Vergütung seit 1. Januar 2004 nach EEG
- Die Grundvergütung für freistehende Anlagen beträgt 45,7 Cent/kWh.
- Solarstrom aus Anlagen auf Gebäuden oder Lärmschutzwänden wird bis zu einer Anlagengröße von 30 kW mit 57,4 Cent pro Kilowattstunde vergütet.
- Anlagen zwischen 30 kW und 100 kW erhalten für den Teil der Anlage, der über den 30 kW liegt, je Kilowattstunde 54,6 Cent.
- Anlagen über 100 kW erhalten für den Teil der Anlage, der über den 100 kW liegt, je Kilowattstunde 54 Cent. (Beispiel: bei einer 150 kW-Anlage wird 20% des Stroms mit 57,4 Cent je kWh; 46,7% mit 54,6 Cent je kWh und 33,3% mit 54 Cent je kWh vergütet; die Vergütung beträgt somit: 54,96 Cent)
- Für Fassadenanlagen gibt es einen zusätzlichen Bonus in Höhe von 5 Cent.
- Weggefallen ist der so genannte "1000 MW-Deckel", der den Ausbau der Photovoltaik auf maximal 1.000 Megawatt beschränkte.
- Die Senkung der Mindestvergütung für neue Anlagen (Degression) von 5% pro Jahr wird beibehalten. Die Vergütung im Jahr 2007 beträgt demnach 49,21 Cent!
- Die Mindestvergütungen sind vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme für die Dauer von 20 Kalenderjahren zu zahlen.
KFW-Kredit
Zusätzlich können Sie mit dem KfW-Programm „Solarstrom Erzeugen“ die Anlage günstig finanzieren. Weitere Details unter www.kfw-foerderbank.de [extern]
7. Akquise der potentiellen Anteilseigner
Soll die Anlage von einer größeren Anzahl von Anteilseigener betreiben werden, müssen diese erst einmal gefunden werden. Soll der Kreis der potentiellen Betreiber weiter als der des Freundes bzw. Bekanntenkreis gehen, so ist gutes Informationsmaterial wichtig. Der Standort, die Größe, das Betreibermodell und die Finanzierung müssen erläutert sein.
Ansprechpartner sind die lokalen Zeitungen und Zeitschriften, die regionalen Fernsehsender. Aber auch das verteilen von Info-Flyern und die Mund-zu-Mund Propaganda helfen. Sinnvoll ist auch der Kontakt zu Stadträten und kommunalen Verwaltungen.
8. Auswahl des Installateurs
Wie bei jeder Auftragsvergabe an einen Handwerksbetrieb sollte die Qualität der Firma hinterfragt werden. In der Regel sind Betriebe mit einer längeren Erfahrung beim Bau von Anlagen aus dem Bereich der Erneuerbaren Energien zu empfehlen. Inzwischen gibt es viele Fachbetriebe auf diesem Sektor, so dass die Qualität und die Preise gut verglichen werden können. Natürlich ist die Auswahl auch abhängig von der regionalen Lage.
9. Ist eine Visualisierung geplant?
Eine Visualisierungsanlage dient dazu die Daten über den Ertrag einer Photovoltaikanlage sichtbar zu machen. Sie dient damit zur Umweltbildung, da Passanten so über die Existenz und den Nutzen einer PV-Anlage informiert werden. So kann das Interesse am Sonnenstrom weiter in die Öffentlichkeit transportiert werden.
Aus diesem Grund werden Visualisierungsanlagen auch weiterhin von Umweltstiftungen oder Umweltfonds bezuschusst. In Hannover kann hier ein Zuschuss bei proKlima www.proklima-hannover.de beantragt werden.
10. Aufgaben des Betreibers
- Versicherung
Zur Absicherung von Photovoltaik bieten sich sogenannte Allgefahrenversicherungen an. Unter Allgefahrenversicherungen versteht der Fachmann Versicherungen bei denen sich der Versicherungsumfang nicht auf speziell definierte Gefahren und Risiken beschränkt. Stattdessen werden alle Ereignisse versichert, die nicht explizit ausgeschlossen sind.
Im Schadenfall wird der Neuwert der Komponenten erstattet. Wurde die Versicherungssumme inkl. Montagekosten gebildet, sind die Kosten zur Demontage und Montage im Schadenfall ebenfalls mit versichert.
Sofern Ertragsausfall im Versicherungsumfang mit enthalten ist, werden bei Vorliegen eines versicherten Ereignisses Ertragsausfallzahlungen geleistet.
Der oben aufgeführte Versicherungsumfang bezieht sich auf die Erstattung von Sachschäden an Photovoltaik-Anlagen. Dabei sollte nicht außer Acht gelassen werden, dass eine Photovoltaik-Anlage auch Fremdschäden verursachen kann.
Beispielsweise könnten sich Module vom Dach lösen und Personen- oder Sachschäden anrichten. Ebenfalls denkbar wäre, dass die Photovoltaik-Anlage durch fehlerhafte Wechselrichter Schäden im Stromnetz anrichtet, wodurch teure Folgeschäden, wie defekte Computer, Verdienstausfälle, Vermögensschäden eintreten könnten.
Eine noch größeres Schadenrisiko geht von der Photovoltaik-Installation auf fremden Dächern aus. Allmählich eintretende Feuchtigkeit an den Anschraubpunkten des Montagegestells könnte beispielsweise eine Erneuerung des Dachstuhles verursachen. Der Gebäude-Eigentümer wird in solchen Fällen den Photovoltaik-Betreiber zur Kasse bitten.
Derartige Fremdschäden durch Photovoltaik können über eine Betreiberhaftpflicht-Versicherung mit optionalem Einschluss von Allmählichkeits- und Gebäudeschäden versichert werden.
- Betrieb der Anlage
Der Betreiber der Anlage hat für den reibungslosen Betreib und damit die Produktion von Sonnenstrom zu sorgen. Er stellt die Logistik durch entsprechendes Personal zur Verfügung. Auch ist er für die laufenden Kosten zuständig. So müssen eventuelle Reparaturen von ihm durchgeführt werden. Dafür sollten entsprechende Rücklagen gebildet werden. Die jährliche Abrechnung für die Anteilseigener fällt auch in seinen Bereich.