Die Sicherheit der Bevölkerung bei einem Störfall
Ein Blick in die am 16.09.2009 durch das Landesbergamt in Ronnenberg gezeigten und jetzt zugänglichen Folien - soweit man ihnen Angaben entnehmen kann, die auch für die Erweiterung von Belang sind - zeigt, wie wichtig der Zugang zu den Unterlagen über das anstehende Vorhaben im Rahmen einer UVP wäre. Dies trifft z.B. für die Folie über die Wärmestrahlung der Kavernen im Störfall zu. Obwohl sie keine Planungsangaben zu den Kavernen 5 bis 7 enthält, bildet sie die jetzige Situation der vorhandenen Behälter ab. Sie zeigt, dass die Kaverne 3 neben der „Nenndorfer Straße“ direkt an den höchsten der drei hier genannten Gefährdungsbereiche grenzt und die Kaverne 1 sogar direkt über dem Kavernenbehälter in der Straße „In der Beschen“ liegt. Gemäß der Unterlage wird im Störfall davon ausgegangen, dass in 96 m Entfernung vom Bohrlochkopf einer Kaverne mit einer Wärmestrahlung von 12,0 kW/m² zu rechnen ist. Am praktischen Beispiel gezeigt, entspricht dies der maximal möglichen Wärmestrahlung von sechs Heizstrahlern, die gleichzeitig mit je 2 kW auf einen einzigen Quadratmeter abstrahlen. Diese Hitze überlebt kein Passant auf dieser Straße, da er auf dem Fußweg direkt über der Kaverne einer erheblich stärkeren Hitze ausgesetzt wäre. Auch den Mitarbeitern und Kunden des Gartenbaufachbetriebes „Die Blumeninsel“ hilft die von der Gasspeicher Hannover GmbH. (GHG) für den Störfall herausgegebene „Information der betroffenen Nachbarn“ nicht. Der Betrieb liegt ebenfalls zur Hälfte im höchsten Gefährdungsbereich. Die Information geht von einem Aufenthalt in festen Gebäuden aus. Der Betrieb verfügt jedoch lediglich über Glasbauten, die der Hitze kaum nennenswert gewachsen sein dürften. Auch die Nutzer der direkt über der Kaverne 1 verkehrenden Buslinie 510 sowie die anderen Verkehrsteilnehmer der Straße „In der Beschen“ wären völlig ungewarnt dieser enormen Gefahr ausgesetzt. Es müsste schon heute, auf jeden Fall aber vor einer Vergrößerung und der Aussolung weiterer Kavernen das ganz erhebliche Gefahrenpotential und der Umgang damit von unabhängigen Gutachtern geklärt werden. Das Kavernenfeld befindet sich in exponierter Lage. Die umliegende Wohn- und Gewerbebebauung beginnt bereits in der Mitte der Gefährdungszone drei, die erst 249 m vom Bohrlochkopf entfernt endet und dort immerhin noch mit 1,58 kW Wärmestrahlung pro Quadratmeter errechnet wurde. Es gibt keine Einrichtungen, die die Einfahrt bzw. den Zugang in die Gefahrenzone im Schadensfall verhindern. Hier sollte sich z.B. in Teutschenthal informiert werden, wo - leider auch erst nach einem Störfall - weiträumig den Zugang regelnde Vorkehrungen getroffen wurden.
Zusammenfassend halten wir eine Erweiterung des Speichervolumens und damit eine Erhöhung des Gefährdungspotentials in dieser geographischen Lage für äußerst bedenklich und unbedingt überprüfungsbedürftig. Nach Aktualisierung der Unterlagen ist die Gefährdungssituation durch die Kavernen zu überprüfen und der Öffentlichkeit vorzustellen. Die Vorkehrungen für einen Störfall sind insgesamt völlig unzureichend und müssen schon jetzt dringend optimiert werden. Außerdem sind u. E. die Drucksachen des Verfahrens zur Änderung des 42. Flächennutzungsplanes zu aktualisieren. Auch die angrenzenden und somit davon betroffenen Flächennutzungs- und Bebauungspläne der Stadt Ronnenberg sind den in den Folien aufgeführten drei Gefährdungsbereichen bis zu einem Radius von 249 m (bisher 200 m) anzugleichen. Hierbei ist insbesondere der nördlich angrenzende Bebauungsplan für die Wohnsiedlung am Haldenfuß zu berichtigen, da diese dann wahrscheinlich in den Sicherheitsradius der Kaverne 5 fallen wird.
Der Einfluss der Bergwerke auf den Gasspeicher
Ein weiteres Problem stellen die gefluteten Bergwerke dar. Es muss nachgewiesen werden, ob die Auflösungs-/Umlösungs-Prozesse in den Kaliflözen der beiden Gruben untersucht und deren Einflüsse auf die Sicherheit der Kavernen ermittelt wurden. Es muss durch Messungen festgestellt und öffentlich dokumentiert werden, wie weit die dort nach der Einleitung entstandene Lauge noch von einem Gleichgewichtszustand entfernt ist und an welchen Stellen des Stollennetzes mit dem stärksten Lösungsangriff zu rechnen ist. Herr Prof. Lux hat am 16.09.09 ausgeführt, dass das Salz in einem Radius von 50 m um die Kavernen untersucht wird. Dies ist entschieden zu wenig, da die Bergwerksstollen teilweise lediglich ca. 150 m davon entfernt enden. Sowohl durch die Auflösungs-/Umlösungsprozesse als auch die sich trichterförmig nach oben ausweitenden konvergenzbedingten Senkungen kann es zu großen unter- und oberirdischen Schäden kommen.
Die Nachbetriebsphase des Gasspeichers
Es wurde von einer Standfestigkeit der Kavernen über die Betriebsdauer als Gasspeicher hinaus von einem Vierteljahr gesprochen. Bei der jetzt angekündigten anschließenden Befüllung mit Süßwasser wird das Salz teilweise gelöst. Die Wände verlieren ihre Festigkeit und damit ihre Stützwirkung. Die Konvergenz wird nach vollständiger Befüllung durch das Wasser etwas verlangsamt, schreitet jedoch fort, bis der Hohlraum durch den Kraftschluss der gegenüberliegenden Wände endgültig wieder geschlossen ist. Der am 16.09.09 geschilderte Versuch einer dauerhaft gegen die Konvergenz erfolgreichen Stilllegung einer Kaverne durch die Befüllung mit warmem Wasser klingt absurd und lässt vermuten, dass die physikalischen Grundlagen nicht verstanden worden sind. Nur eine kraftschlüssige Verfüllung mit Feststoffen wäre in der Lage, die Konvergenz wirklich anzuhalten. Fraglich ist wie bereits ausgeführt, ob es gelingt, einen dem Gebirgsdruck auf Dauer widerstehenden obertägigen Kavernenverschluss zu entwickeln und zu verhindern, dass es im Kavernendach zur hydraulischen Rissbildung kommt. Es ist zu klären, welches Ausmaß die Grundwasserversalzung infolge Konvergenz der Hohlräume und Verdrängung des Inhaltes annehmen kann.
Das Absenkungsvolumen wird sich gegen Ende der Konvergenz zahlenmäßig dem ausgesolten Hohlraumvolumen annähern. Damit wird klar, je mehr und je größere Hohlräume ausgesolt werden, um so stärkere Senkungen werden eintreten.
Die Konvergenz der Kavernenbehälter
Die Nutzungsdauer der Kavernen ist vom steigenden Verbrauch und der bereits erwähnten Abnahme der Gasvorräte abhängig. Außerdem wird sie von dem auf die Hohlräume der Kavernen einwirkenden Gebirgsdruck von bis zu 300 bar beeinflusst. Mit zunehmender Tiefe steigt auch der Gebirgsdruck. Es ist mit einer Nutzungsdauer zur Gasspeicherung von höchstens ca. 30 Jahren zu rechnen. Offen ist bisher, wie die Kavernen im Anschluss daran genutzt oder stillgelegt werden sollen. Wie von stillgelegten Bergwerken (wie z.B. der Asse, Morsleben oder Schacht Konrad oder Herfa-Neurode) bekannt, werden sie gern zur Lagerung oberirdisch problematischer Abfälle genutzt oder geflutet. Es existiert bisher kein Verschluss-System, das dauerhaft einem hydrostatischen Innendruck von bis zu 300 bar widerstehen kann. Selbst wenn es ein solches System gäbe, wäre der zum Kavernendach übertragene Fluiddruck ausreichend, um Risse im Deckgebirge zu erzeugen. Dies bedeutet, dass die Konvergenz eines Tages alle in die Kavernen verbrachten flüssigen Stoffe wieder herausdrücken wird. Dies gilt im Übrigen auch für die bei der Aussolung angefallene Sole, die in die Schächte Hansa in Empelde und Friedrichshall in Sehnde gepumpt wurde. Um die Versalzung des Grundwassers zu verhindern, wird dann auch für diese vielen Millionen Kubikmeter verdrängter Salzwässer eine Lösung gefunden werden müssen.
Weitere Informationen dazu finden Sie unter „Bergbaufolgen“
Das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie hat am 16.09.09 in Ronnenberg vorgetragen, dass die Kavernenwände durch das unter hohem Druck eingespeicherte Gas plastisch wie zähe Knete würden. Dadurch könne eine hohe Dichtigkeit der Wände erreicht werden, die erst die sichere Einlagerung von Gas ermögliche. Zu erwarten wäre nun eigentlich, dass die Speicherung unter einem Druck von bis zu 230 bar dem Gebirgsdruck von ca. 300 bar entscheidend entgegenwirkt. Die ersten drei Kavernen wurden 1982 in Betrieb genommen. Wie die bereits 2003 durch die Konvergenz von bis zu 20 % des ursprünglichen Kavernenvolumens erforderlich gewordene Nachsolung zeigt, geschieht dies jedoch nur teilweise.
Die unter- und oberirdischen Folgen der Konvergenz
Ein weiterer Punkt, der näher beleuchtet werden muss, ist die zu erwartende weiträumige Bodenabsenkung. Wie den Drucksachen der Stadt
Ronnenberg über die 42. Änderung des Flächennutzungsplanes "GHG-Empelde"
zu entnehmen war, hat die Konvergenz der drei kleinen Kavernen seit der Anlage des Gasspeichers zu einer Absenkung von bisher 4 cm geführt. Hierbei handelt es sich um einen Mittelwert, der aus den Messungen über eine Fläche von mehreren Quadratkilometern errechnet wurde. Die Maximalwerte, die weit darüber liegen dürften, wurden bisher nicht mitgeteilt. Dies bedeutet, dass es zu verschieden starken Bodenabsenkungen auf dieser Fläche gekommen ist. Lt. den Angaben entspricht der Wert den errechneten Vorhersagen. Dies sagt aus, dass es durchaus möglich ist, die nach der ganz erheblichen Erweiterung des Gasspeichers zu erwartenden Bodenabsenkungen bereits heute zu errechnen und dann in die Änderung des Flächennutzungsplanes und die anderen von diesem Vorhaben betroffenen städtebaulichen Pläne einfließen zu lassen, da sie hierfür von größtem Interesse sind. Der voraussichtliche Umfang und die Lokalisierung der Bodenabsenkungen, deren Entwicklung sowie die Folgen für die betroffene Bebauung und die Infrastruktur müssen offengelegt werden. Mit der Auskunft, es komme zu Bodenabsenkungen, aber zu keinen wesentlichen Veränderungen, sollte sich die Stadt Ronnenberg auf keinen Fall abspeisen lassen. Es muss öffentliche Einsicht in die zu erstellenden Nivellements gegeben werden.
Im Rahmen der Untersuchungen der Bodenabsenkungen sind auch die abgelenkt verlaufenden Kavernenbohrungen mit ihren Verrohrungen einzubeziehen. Hier ist zu prüfen, wie sich unterschiedliche sowohl vertikal als auch horizontal verlaufende Senkungs- und Verschiebungsprozesse auf die Stabilität und Sicherheit der über eine größere Entfernung vom Bohrlochkopf zum Kavernenstandort führenden Leitungen auswirken werden. Da diese Rohrleitungen der direkte Zugang zu den Kavernen sind, stellen sie einen der größten Schwachpunkte des Gasspeichers dar.
Die Kaverne 5 wird im Bereich der Abraumhalde ausgesolt. Bei der Ermittlung der Bodenab-senkungen ist daher auch ihr zu erwartendes Gesamtgewicht nach Abschluss der Ummantelung zu berücksichtigen. Es ist zu prüfen, welche Auswirkungen die Senkungen und die langsame Auflösung der Halde auf die Wohnsiedlung am Haldenfuß haben können.
Durch die Bodenabsenkung wird eine Verringerung des Flurabstandes zum Grundwasserspiegel erfolgen. Dies zieht Vernässungen der Äcker und Gärten sowie Keller nach sich. Durch die in der Regel ungleichmäßig an der Oberfläche auftretenden Absenkungen kommt es zur Schrägstellung von Bauwerken und damit Schäden durch Rissbildungen. Es entstehen Schäden am Kanalnetz und an Straßen. Im Idealfall, wenn die Kavernenbehälter intakt bleiben und keine Rissbildungen auftreten, durch die die geschilderten Wegsamkeiten für die Lauge in das Grundwasser entstehen und dieses versalzen, gelangt die Flüssigkeit über die Rohrleitungen zur Oberfläche, wo sie dann „entsorgt“ werden muss. Eine Altlast, mit der dann die Stadt Ronnenberg belastet wird.
Eine Möglichkeit zur Begrenzung der Konvergenz und ihrer Folgen
Die Folgen der Konvergenz lassen sich aber auch begrenzen. Ein von der Fa. K+S in Bergwerken bereits erfolgreich praktiziertes Verfahren ist der Spülversatz. Es wird aus Sole und zerkleinertem Salz eine pumpfähige Suspension hergestellt und in die Kavernen eingebracht. Das enthaltene Salz setzt sich zu einer dichten Masse ab, die nach einiger Zeit bereits eine gewisse Festigkeit erreicht. Dieser Feststoff kann im Gegensatz zu allen flüssigen Stoffen nicht durch Konvergenz verdrängt werden. Dies bedeutet, die Konvergenz kommt wesentlich früher zum Stillstand, Absenkungen der Oberfläche können begrenzt werden. Die benötigten Versatzmassen, d.h. das zerkleinerte Salz und die Sole für den Spülversatz, stehen z.B. aus der Halde Ronnenberg zur Verfügung. Damit würden gleichzeitig weitere Mengen dieser Halde verwertet, die dann nicht - wie heute - die Gewässer und das Grundwasser beeinträchtigen. Hier müsste deutlich werden, wie wichtig bereits in der Antragsphase zur Erweiterung des Gasspeichers der spätere Umgang mit den Kavernen und dessen Festlegung ist.
Die Haftung für Folgeschäden durch den Gasspeicher
In der Ratssitzung am 16.09.09 in Ronnenberg hat der Präsident des Landesbergamtes Lothar Lohff die unzureichende Stilllegung etlicher Bergwerke in Niedersachsen beklagt. Die nicht unerheblichen Folgekosten müssen nun vom Land Niedersachsen übernommen werden. Dies soll nach seinen Worten zukünftig nicht wieder passieren. Er hat daher die Möglichkeit einer „harten Patronatslösung“ vorgestellt. Hier wird im Rahmen der Genehmigung des Vorhabens festgelegt, dass die Muttergesellschaften der Betreiber für zukünftige Schäden, die dieser nicht bezahlen kann, in die Haftung genommen werden. Wir hatten bereits in unserer Stellungnahme zu dem Flächennutzungsplanverfahren eine Regelung für die Begleichung von Schäden über die Betriebsphase hinaus gefordert. Diese Forderung hat die Fraktion Bündnis 90 / Die GRÜNEN aufgegriffen und eine Haftungsübernahme durch die Muttergesellschaften der Gasspeicher Hannover GmbH. (GHG) beantragt. Nach der mündlichen Ankündigung des Landesbergamtes, dies zu ermöglichen, hat es sich mit Schreiben vom 07.10.09 praktisch wieder davon verabschiedet. Es schreibt: „Die Entscheidung, ob und in welcher Höhe eine Sicherheit verlangt wird, liegt im pflichtgemäßen Ermessen des LBEG. Darüber hinaus ergeben sich verfassungsrechtliche Schranken aus dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 GG und aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bzw. des Übermaßverbotes. Im vorliegenden Fall wird das LBEG daher die Finanzkraft der GHG prüfen und natürlich abhängig vom Ergebnis der Prüfung, die Vorlage einer ausreichenden Sicherheit verlangen. Die Art der Durchführung ist offen. Das LBEG bevorzugt allerdings die sog. harte Patronatslösung.“ Damit ist wieder alles offen. Die Aussage, man wolle durch solche Auflagen die auf das Land und damit die Steuerzahler zukommenden Folgekosten unzureichender Stilllegungen von Bergwerken und Speichern minimieren (die von den Landesbergämtern genehmigt worden sind bzw. werden), scheint somit Schall und Rauch zu sein, wenn es um die Umsetzung geht. Tritt das Verursacherprinzip außer Kraft, wenn man es mit milliardenschweren Unternehmen zu tun hat? Unsere Schlussfolgerung kann nur sein, dass Vorhaben, für dessen Folgen der Verursacher mangels Finanzkraft nicht aufkommen kann, zu unterbleiben haben! Dies hat mit Verhältnismäßigkeit oder Übermaßverbot absolut nichts zu tun! Im Übrigen fordern sowohl die Vereinten Nationen (UNEP) wie auch die Europäische Union die Bildung von treuhänderisch verwalteten Fonds durch die Betreiber. Auf diese kann im Schadensfalls zurück gegriffen werden. Bei Personenschäden sind schnell hohe Forderungen Betroffener oder Hinterbliebener möglich. Auch Sachschäden können wirklich nennenswerte Höhen erreichen.
Sicher ist, dass die Konvergenz die Gaskavernen langsam wieder schließen wird. Bodenabsenkungen sind gemäß den Unterlagen der 42. Änderung des Flächennutzungsplanes zu erwarten. Folgeschäden an Bauwerken oder Infrastruktur werden daher nicht ausbleiben. Sie sind über einen sehr langen Zeitraum hinweg zu erwarten. In der Regel ist den davon Betroffenen dann überhaupt nicht bewusst, wo die Ursachen zu suchen sind. Ihnen ist nicht bekannt, dass sie sich mit ihren Regulierungsforderungen – falls ihr Grundstück in den davon betroffenen Gebieten liegt - an das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie wenden können. Die Durchsetzung dieser Ansprüche – wie auch die wirklich ernsthafte und neutrale Untersuchung der Ursachen des jahrelangen Lärmproblems – ist für die Betroffenen sicher leichter und erfolgreicher, wenn sie ihre Kräfte bündeln und sich zu einer Interessengemeinschaft zusammenschließen. Es wird davor gewarnt, bei Grundstückskäufen Verzichtserklärungen für Bergschäden zu unterschreiben.
Das Bergrecht und die Umweltverträglichkeitsprüfung
Wie die Nutzung von Bodenschätzen unterliegt auch die Aussolung von unterirdischen Kavernen dem Bergrecht, auch wenn es aus vielen Gründen zu bemängeln ist. Gemäß dem Bundesberggesetz beantragt der Betreiber die Genehmigung zur Errichtung bei der zuständigen Landesbehörde, hier dem Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie. Die betroffene Kommune wird lediglich informiert und angehört. Rechtliche Einwirkungsmöglichkeiten hat sie kaum, es sei denn, sie kann einen Konflikt mit konkreten Flächennutzungsplanungen nachweisen. Die Beteiligung der Öffentlichkeit sieht das Bergrecht nach Auffassung der Bergbehörden nicht vor.
Das Bundesberggesetz wurde 1990 um die Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Bergbau) ergänzt. Damit sollte die Richtlinie 85/337/EWG der Europäischen Union (EU) in deutsches Recht umgesetzt werden. Die EU sieht im Anhang II ihrer Richtlinie für die Errichtung von unterirdischen Kavernen zur Lagerung von brennbaren Gasen eine Einzelfallprüfung oder bei Überschreitung festgelegter Schwellenwerte eine Umweltverträglichkeitsprüfung vor. Da in die UVP-Verordnung Bergbau nur bergbauliche Vorhaben des Anhangs I der EU-Richtlinie aufgenommen wurden, lehnte die genehmigende Landesbehörde die Forderung der Stadt Ronnenberg und des Bundes für Umwelt- und Naturschutz Deutschland (BUND), vom Betreiber eine Umwelt-verträglichkeitsprüfung (UVP) erstellen zu lassen, ab. Der BUND reichte daher bei der EU-Kommission in Brüssel eine Beschwerde ein. Sie wurde angenommen und das Vorhaben von der EU-Kommission ebenfalls als uvp-pflichtig eingestuft.
Die Betreiber erstellten dann einen Fragen- und Antwortenkatalog, in dem sie einige der in einer Einzelfallprüfung zu behandelnde Themen aufgriffen. Die EU-Kommission bezweifelte zwar, dass dieser Katalog als Einzelfallprüfung anzusehen sei, prüfte ihn aber nicht weiter, da sie nicht für Einzelfälle zuständig ist. Sie übernahm jedoch die nur teilweise in deutsches Recht umgesetzte UVP-Verordnung Bergbau in das Verfahren der Prüfung von nationalen Regelwerken, die offensichtlich nicht dem EU-Recht entsprechen. Die Rechtslage ist durch Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe d der Zweiten Verordnung zur Änderung bergrechtlicher Verordnungen vom 10. August 2005 (BGBl. I S. 2452) bereinigt worden. Dadurch wurde § 1 der UVP-Verordnung Bergbau geändert, der abschließend die UVP-Pflicht von Vorhaben festlegt, die einem bergrechtlichen Betriebsplanverfahren unterliegen. Aufgenommen wurde eine neue Nummer 9, die pauschal alle Vorhaben nach Anlage 1 zum Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG) in Bezug nimmt und für diese eine bergrechtliche UVP festlegt, wenn das Vorhaben nicht in den übrigen Nummern der Vorschrift aufgeführt ist und zugleich einem bergrechtlichen Betriebsplan unterliegt. Über diesen Lückenschluss müsste für die jetzt geplante Erweiterung der Kavernen im Benther Salzstock nach den Vorschriften von § 1 Nummer 9 der UVP-Verordnung Bergbau in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 9 zum UVPG und den §§ 3b, 3c bzw. 3e UVPG eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden. Die Nichtdurchführung einer UVP wäre zudem nach den §§ 2 und 4 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes verbandsklagefähig.
Das Niedersächsischen Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr und das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie haben nun erklärt, gemäß Bundesberggesetz stelle eine Salzkaverne eine unterirdische behälterlose Speicherung dar und werde von diesen Vorschriften nicht erfasst. Eine UVP sei nur für eine unterirdische Speicherung in Behältern vorgesehen. Das Bundesministerium für Umwelt , Naturschutz und Reaktorsicherheit sieht das Bundesberggesetz jedoch als unmaßgeblich an. Das Umweltverträglich-keitsprüfungsgesetz sei entsprechend dem EU-Recht auszulegen und somit unterliege dieses Vorhaben eindeutig der UVP-Pflicht.